AGB

Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §310 Abs. 1 BGB.

Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.
  2. Mündliche Nebenabsprachen, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Technische Angaben, etwa Abbildungen und Materialauszüge, insbesondere Farben, Reinheit, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  4. Bei der Auslieferung unserer Etikettenlaminate und für kunden-spezifische Sonderanfertigungen sind Unter- bzw. Überlieferungen von bis zu ±10% erlaubt.
  5. Alle anwendungstechnischen Angaben geben wir nach bestem Wissen entsprechend unseren Erfahrungen und Angaben unserer Vorlieferanten. Alle Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

Preis- / Zahlungsbedingungen

  1. Innerhalb der BRDUnsere Preise verstehen sich ab Werk. Es gelten folgende Frei-Haus-Grenzen: Paketsendungen ab EURO 250,00*. Palettensendungen ab Euro 800,00*. Für Sendungen unter EURO 250,00* wird zusätzlich zu den Versandkosten ein Mindermengenzuschlag von z.Zt. EURO 10,00 berechnet. Für den Direktversand an Ihre Kunden berechnen wir je Sendung eine Servicepauschale von z.Zt. EURO 10,00. (* Netto-Warenwert). Zusätzliche Kosten für Express, Eilsendungen und Spezialverpackungen werden in Rechnung gestellt.
  2. Außerhalb der BRDSofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Wir behalten uns vor, die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme vorzunehmen.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von acht Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit zwei Prozent Skonto, innerhalb von dreißig Tagen netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, die Kosten des Diskontierung und der Einziehung trägt der Vertragspartner.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit

  1. Liefertermine und –fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Ist eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich vereinbart, so setzt deren Beginn die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunde für die Ausführung der Bestellung zu liefernden Unterlagen und die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, oder veranlasst der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Abweichungen der bestellten Ware, so werden die Liefertermine oder Lieferfristen angemessen verlängert.
  3. Liefertermine und -fristen – auch fest vereinbarte – gelten stets nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Zulieferanten liegen, wie zum Beispiel Streik, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Transportstörungen sowie das Fehlen behördlicher und sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter und ähnlicher Ereignisse. Während der Dauer der Einwirkung eines dieser Ereignisse sowie während einer angemessenen Frist nach dem Ende der Einwirkung können wir weder in Verzug geraten noch uns im Verzug befinden.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Wenn durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert werden, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunde stehen in diesem Fall nur Rückgewährungsansprüche zu – darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  8. Bei Lieferverzug kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene Nachfrist setzt und wir die Frist ohne Leistung verstreichen lassen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit wir den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Schadensersatz ist, ausgenommen vom Vorsatz, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Gefahrenübergang / Versandkosten

  1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Ware dem Spediteur/Frachtführer übergeben wurde, spätestens aber, sobald dieser unser Werk, oder – bei direkter Lieferung durch unseren Lieferanten – dessen Lager verlassen hat.
  2. Für Beschädigungen oder Verluste, welche die Ware auf dem Transport erleitet, kommen wir nicht auf. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt nach eigenem Ermessen, ohne Verantwortlichkeit für billigere Verfrachtung, sofern keine besondere Versandanweisung erfolgt.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde
  4. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel, wie z.B. Mengendifferenzen, müssen uns unverzüglich spätestens nach 5 Tagen mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Im Fall von Transportschäden muss beim Empfang der Ware vom Spediteur/Frachtführer eine Bestätigung verlangt werden.
  2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs- und Verwendungshinweise gemäß den bestehenden Datenblättern entstehen.
  3. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass sich die bestellte Ware für den vom Kunden vorgesehene Verwendungszweck eignet.
  4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Wipperfürth oder das Landgericht Köln. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lindlar Erfüllungsort aller gegenseitiger Rechte und Pflichten.
  4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel verpflichten sich die Parteien eine rechtlich wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Klausel erfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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gültig ab 01.04.2014

X-film GmbH – Gerberstraße 2 – 51789 Lindlar/Deutschland

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